Widerrufsbutton

- umzusetzen bis zum 19. Juni 2026

18.06.2026

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss sichergestellt sein, dass Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben können. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Gegenüber dem bereits im Sommer 2022 eingeführten Kündigungsbutton ist eine optische Hervorhebung vorgeschrieben.
Es gilt auch, die Texte in der Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen.
Bei Nicht-Umsetzung drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und empfindliche Bußgelder.

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